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Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Elektrotechniker, Stand 05/11

  1. 1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Etechnik Ing. Ronald Weinhofer) und natürlichen
    und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
    unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
    künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    1.2 Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
    Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.etechnik.co.at)
    1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
    bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
    Zustimmung.
    1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
    Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. 2. Angebot/Vertragsabschluss
    2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
    Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst
    durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
    Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte
    und Leistungen, die nicht uns zurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
    Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt
    der Kunde diese Obliegenheiten, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
    unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurde.
    2.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
    2.5 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf
    die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten
    Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

  3. 3. Preise
    3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
    finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3.3 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
    Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß,
    mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.
    3.4 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
    vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich a)
    der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur
    Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
    Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
    Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
    Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
    gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
    3.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005
    vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wir der Monat zu Grunde gelegt,
    in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    3.6 Konsumenten als Kunde gegenüber erfolgt bei Änderungen der Kosten eine Anpassung des
    Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher
    Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschuss zu erbringen ist.
    3.7 Bogenförmig verlegt Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
    Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes
    und des Anstichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der
    Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
    unberücksichtigt.

  4. 4. Beigestellte Ware
    4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt,
    dem Kunden einen Zuschlag von 15% des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Material zu berechnen.
    4.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
    Gewährleistungen.

  5. 5. Zahlung
    5.1 Ein Drittel des Entgeltes wir bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn, ein
    Drittel bei Feininstallation und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
    5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
    unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
    5.3 Gegenüber Verbraucher als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt,
    Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
    5.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
    Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
    5.5 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
    Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem
    Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
    5.6 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
    Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
    dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den
    Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    5.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
    gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
    Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
    Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    5.8 Bei Überschreitung der Zahlungspflicht verfallen gewährte Vergütungen ( Rabatte,
    Abschläge u.a. ) und werden der Rechnung zugerechnet.
    5.9 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen
    verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in
    Höhe von € 10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

  6. 6. Bonitätsprüfung
    6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
    Zweck des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA
    Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei
    Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

  7. 7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    7.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle
    baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in
    vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
    einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    7.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über
    die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
    sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
    statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
    7.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick
    auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
    mangelhaft.
    7.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
    Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldungen Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
    weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
    unternehmerische Kunden aufgrund der Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.
    7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
    Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    7.6 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
    Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeug und Materialien zur
    Verfügung zu stellen.

  8. 8. Leistungsausführung
    8.1 Dem Kunden zumutbare sachliche gerechtfertigte geringfügige Änderungen
    unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
    Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
    8.2 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
    und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  9. 9. Leistungsfristen und Termine
    9.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, vorhersehbare
    und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
    die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), um jenen Zeitraum, den das uns an
    der Einhaltung der Fristen und/oder Termine hindernde Ereignis gedauert hat. Davon unberührt bleibt das
    Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
    unzumutbar machen.
    9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
    Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
    der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
    verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechen hinausgeschoben.
    9.3 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
    verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    9.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
    Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
    schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefes) unter gleichzeitiger
    Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

  10. 10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden a) an
    bereits vorhandenen (Rohren-) Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher)
    Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
    Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft
    verursacht haben.

  11. 11. Behelfsmäßige Instandsetzung
    11.1 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und
    den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

  12. 12. Gefahrtragung
    12.1 Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte
    Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen
    zu seinen Lasten.

  13. 13. Annahmeverzug
    13.1 Gerät der Kunde länger als 5 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
    Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
    Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
    Leistungsführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
    Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderwertig verfügen, sofern wir im Fall
    der Fortsetzung der Leistungsführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
    Frist nachbeschaffen.
    13.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
    Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 15€ zusteht.
    13.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
    stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    13.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
    Schadenersaztes in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen
    Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
    unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
    13.5 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
    Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  14. 14. Eigentumsvorbehalt
    14.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
    vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    14.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
    Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
    zustimmen.
    14.3 Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns
    abgetreten.
    14.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
    berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunde dürfen wir dieses
    Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
    Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer Nachfrist von
    mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    14.5 Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
    Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
    14.6 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
    Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener
    Vorankündigung.
    14.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessener Kosten
    trägt der Kunde.
    14.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom
    Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    14.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
    Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

  15. 15. Schutzrecht Dritter
    15.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfung oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich
    solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
    Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den
    Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruche, außer
    die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    15.2 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
    15.3 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
    angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

  16. 16. Unser geistiges Eigentum
    16.1 Pläne, Skizzen Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
    oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
    16.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
    insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung -Stellung
    einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    16.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
    Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  17. 17. Gewährleistung
    17.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden
    ein Jahr ab Übergabe.
    17.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmlicher Abnahme)
    der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
    die Übernahme ohne Angaben von Gründen verweigert hat.
    17.3 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keine Anerkenntnis dieses vom
    Kunden behaupteten Mangels dar.
    17.4 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
    einzuräumen.
    17.5 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
    entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.6 Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
    bereits vorhanden war.
    17.7 Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
    Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
    spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
    angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
    17.8 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch
    welche ein weitergehender Schaden droh oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
    unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    17.9 Wird eine Mängelrüge nicht rechzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    17.10 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
    unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
    17.11 Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
    unternehmerische Kunde.
    17.12 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
    ermöglichen.
    17.13 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
    Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereitem Zustand oder mit den
    gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

  18. 18. Haftung
    18.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
    Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    18.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
    einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    18.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
    übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt
    wurde.
    18.4 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs
    Monaten gerichtlich geltend zu machen.
    18.5 Der Haftungsausschuss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungshilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem
    Kunden – zufügen.
    18.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
    Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
    Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
    dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschuss für Unterlassung notwendiger
    Wartung, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    18.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
    eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadensversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
    Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
    der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
    Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämie).

  19. 19. Salvatorische Klausel
    19.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
    Teile nicht berührt.
    19.2 Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam –
    ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
    Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  20. 20. Allgemeines
    20.1 Es gilt österreichisches Recht.
    20.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    20.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (2102 Bisamberg, Bundesstraße 7).
    20.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und
    dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das unserem Sitz örtlich zuständige Gericht.
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